Garantiegewährung Martin X200
- Hunnenbogen
- Sr. Member
- Beiträge: 380
- Registriert: 02.02.2005, 18:18
Garantiegewährung Martin X200
Hallo miteinander,
ein Schütze aus unseren Verein schießt (schoss) seit einem Jahr einen Martin X200. Vorgestern geschah das Furchtbare: Der untere Wurfarm brach, als er ihn im Auszug hatte. Mit Laminatlösung und allem. Und er hatte mit diesem Bogen mit Sicherheit nie einen Leerschuss gemacht, das ist sicher.
Nun hat den Händler ihm mitgeteilt, dass er den Bogen zu Martin Archery einschicken müsse, damit diese überprüfen, ob nicht ein Leerschuss die Ursache gewesen sei.
Ich bin ein bisschen verunsichert, da ich befürchte, dass Martin / bzw. der Händler sagen werden, dass es ein Leerschuss gewesen sei, und mein Kolleeche auf einem kaputten Bogen, der knapp ein Jahr alt ist, sitzen bleibt.
Hat jemand Erfahrungen mit dem Garantiegebaren von Martin?
Grüßle!
ein Schütze aus unseren Verein schießt (schoss) seit einem Jahr einen Martin X200. Vorgestern geschah das Furchtbare: Der untere Wurfarm brach, als er ihn im Auszug hatte. Mit Laminatlösung und allem. Und er hatte mit diesem Bogen mit Sicherheit nie einen Leerschuss gemacht, das ist sicher.
Nun hat den Händler ihm mitgeteilt, dass er den Bogen zu Martin Archery einschicken müsse, damit diese überprüfen, ob nicht ein Leerschuss die Ursache gewesen sei.
Ich bin ein bisschen verunsichert, da ich befürchte, dass Martin / bzw. der Händler sagen werden, dass es ein Leerschuss gewesen sei, und mein Kolleeche auf einem kaputten Bogen, der knapp ein Jahr alt ist, sitzen bleibt.
Hat jemand Erfahrungen mit dem Garantiegebaren von Martin?
Grüßle!
Real bows are made of wood.
Re: Garantiegewährung Martin X200
Also Erfahrung ist jetzt relativ...
Mir hats nach wenigen Schüssen eine Martin Bamboo Viper Gespalten. Von Tip zu Tip. Der Bogen ging auch zurück nach Walla Walla und nun warte ich... und warte... und warte...
Von daher kann ich leider nichts zu deren Garantieverhalten sagen. Ich warte ja selbst noch.
Viel Glück deinem Kollegen, wegen seinem Bogen.
Mfg
Nico
Mir hats nach wenigen Schüssen eine Martin Bamboo Viper Gespalten. Von Tip zu Tip. Der Bogen ging auch zurück nach Walla Walla und nun warte ich... und warte... und warte...
Von daher kann ich leider nichts zu deren Garantieverhalten sagen. Ich warte ja selbst noch.
Viel Glück deinem Kollegen, wegen seinem Bogen.
Mfg
Nico
Black Widows, Porsches, BMWs, good cigars, 25 year old single malt scotch.... all of these things are only worth it to those who have tried them, like them and are willing to shell out the cash.
Yeah, they're all worth it.
Especially the scotch.
Yeah, they're all worth it.
Especially the scotch.
Re: Garantiegewährung Martin X200
Eine Bekannte von mir bekam zu Weihnachten 2008 ein Vollholz-Bogen geschenkt, der von einem Händler am Stadtrand von Kaiserslautern verkauft wurde. Kosten 160.- €
Gestempelt war das Ding mit "Made in Germany".
Hersteller ? Fehlanzeige !
Dieser wurde beim ersten Schiessen nach 10 Schuss "weicher" und ist nach dem höchstens 20 ten gebrochen. Ich stand daneben.
Ich habe ihr geraten zu reklamieren was sie auch in meinem Beisein machte und seitdem wartet sie auf einen Ersatzbogen.
Antworten wie: "ich habe im Moment keinen vergleichbaren", "von diesem Hersteller nehme ich keine mehr", "ich hatte zu viel zu tun" und " ich habe es vergessen" bekam sie häufig zu hören.
Letzte Woche bekam sie leihweise einen Ersatzbogen bis ihrer fertig wäre. Als sie mir den Prügel zeigte fiel ich beinahe um.
Beide Wurfarme verdreht, im Tiller einen Knick die Sehne ausser der Mitte, roh zusammengeschustert.
Ich habe ihr geraten zu dem Händler zu gehen und eine Wandlung zu verlangen, Geld zurück, fertig. Ich schnitze ihr mit Bandsäge und Bandschleifer in einer Stunde einen Besseren und das kostenlos statt 160 Euro für ihren ersten Bogen.
Sollte dieser Händler nicht bis Ende dieser Woche in die Pötte kommen werde ich seinen Namen hier und in den einschlägigen WKW Foren veröffentlichen.
Mal sehen was sein Geschäft dann macht.
Gestempelt war das Ding mit "Made in Germany".
Hersteller ? Fehlanzeige !
Dieser wurde beim ersten Schiessen nach 10 Schuss "weicher" und ist nach dem höchstens 20 ten gebrochen. Ich stand daneben.
Ich habe ihr geraten zu reklamieren was sie auch in meinem Beisein machte und seitdem wartet sie auf einen Ersatzbogen.
Antworten wie: "ich habe im Moment keinen vergleichbaren", "von diesem Hersteller nehme ich keine mehr", "ich hatte zu viel zu tun" und " ich habe es vergessen" bekam sie häufig zu hören.
Letzte Woche bekam sie leihweise einen Ersatzbogen bis ihrer fertig wäre. Als sie mir den Prügel zeigte fiel ich beinahe um.
Beide Wurfarme verdreht, im Tiller einen Knick die Sehne ausser der Mitte, roh zusammengeschustert.
Ich habe ihr geraten zu dem Händler zu gehen und eine Wandlung zu verlangen, Geld zurück, fertig. Ich schnitze ihr mit Bandsäge und Bandschleifer in einer Stunde einen Besseren und das kostenlos statt 160 Euro für ihren ersten Bogen.
Sollte dieser Händler nicht bis Ende dieser Woche in die Pötte kommen werde ich seinen Namen hier und in den einschlägigen WKW Foren veröffentlichen.
Mal sehen was sein Geschäft dann macht.
Zuletzt geändert von Bogenede am 10.08.2009, 07:25, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Garantiegewährung Martin X200
@Hunnenbogen: Sieh es realistisch: Wenn der Bogen hier bleibt, weil man vielleicht, vielleicht auch nicht, bei Martin die Garantie gewährt oder verweigert, dann KÖNNEN die nichts tun. Also hinschicken und gut. Kaputt ist er doch ohnedies, was steht also auf dem Spiel? Ihn nicht einzuschicken ist die sicherste Methode, ihn nicht ersetzt zu bekommen. Soweit ich meinen Garantieschein gelesen habe, bezahlen die doch das Porto in die eine Richtung, oder? Also, mach dem Glück mal die Tür auf...
LG A
LG A
Und mein geflügelt Werkzeug ist mein Wort (F.S.)
Haben Sie die Lösung oder sind Sie selbst Teil des Problems?
Haben Sie die Lösung oder sind Sie selbst Teil des Problems?
-
- Sr. Member
- Beiträge: 280
- Registriert: 08.10.2008, 23:30
Re: Garantiegewährung Martin X200
Garantie und Gewährleistung sind zwei paar Stiefel und vom geistig Normalen nur schwer auseinander zu halten.
Gewährleistung:
Inhalt: Anspruch gegen den Vertragspartner, also den Verkäufer. Beim Verbrauchsgüterkauf nicht abdingbar, sondern bestenfalls auf ein Jahr verkürzbar.
Grundlage: Gesetzliche Regelungen im BGB, § 343 ff BGB.
Resultierende Rechte: Ersatzbeschaffung oder Instandsetzung nach Wahl des Käufers.
Voraussetzung: Vorliegen eines Mangels. Gesetztestext auszugsweise: Die Sache ist frei von Mängeln, "... wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. " (§ 434 I 2 BGB). Ein Bogen, der nach einigen Monaten bricht, hat nicht die Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist.
Wendet der Verkäufer Mit- oder Eigenverschulden ein, so müßte er das beweisen, wollte er im Streitfall zum Erfolg kommen.
Verhaltensanregung für den Fall, daß der Käufer die Schmängelgewährleistung geltend machen will: Ersatz verlangen. Nach dem Verstreichen einer angemessenen Zeit - wie sie beispielsweise für die Bestellung eines Ersatzbogens erforderlich ist - Fristsetzung. Nach Verstreichen der Frist Rücktritt vom Vertrage nach §§ 437, 440, 323 BGB erkären. Kaufpreis zurückfordern, anderen Bogen kaufen.
Garantie:
Grundlage: Freiwilliges Versprechen meist des Herstellers bei neu hergestellten Sachen, das - so das rechtliche Konstrukt - durch den Verkäufer als Vertreter des Herstellers dem Käufer vermittelt wird. Der Käufer hat nach dem Kauf einen Vertrag mit dem Verkäufer und einen Garantievertrag mit dem Hersteller.
Inhalt: Unterschiedlich, je nach Inhalt des Garantieversprechens. Häufig wird Ersatz schadhafter Sache oder kostenfreie Instandsetzung versprochen.
Letztlich bestehen bei Kauf mit Garantieversprechen die gesetzlichen Gewährleistung und das Garantieversprechen parallel, wobei sich ersteres System gegen den Verkäufer, letzteres gegen den Hersteller richtet.
Verhaltensanregung: Im Fall eines Bogens, also einer Sache mit überschaubarem Preis, würde ich mich weniger für die Garantie, als vielmehr für die gesetzliche Gewährleistung entscheiden und den Verkäufer in die Pflicht nehmen. Es kann nämlich nicht in meinem Interesse sein, monatelang auf die "Entscheidung" des Herstellers zu warten.
Häufig ist im Einzelhandel die Angewohnheit zu beobachten, den Käufer im Glauben zu lassen, als müsse ein mängelbehafteter Gegenstand erst "eingeschickt" und zum Gegenstand mehr oder weniger ausgiebiger Erkundigungen beim Hersteller gemacht werden. Der Verkäufer tritt vornehm zur Seite und tut so, als ginge ihn die Sache nichts an. Darauf muß niemand sich einlassen.
Gewährleistung:
Inhalt: Anspruch gegen den Vertragspartner, also den Verkäufer. Beim Verbrauchsgüterkauf nicht abdingbar, sondern bestenfalls auf ein Jahr verkürzbar.
Grundlage: Gesetzliche Regelungen im BGB, § 343 ff BGB.
Resultierende Rechte: Ersatzbeschaffung oder Instandsetzung nach Wahl des Käufers.
Voraussetzung: Vorliegen eines Mangels. Gesetztestext auszugsweise: Die Sache ist frei von Mängeln, "... wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. " (§ 434 I 2 BGB). Ein Bogen, der nach einigen Monaten bricht, hat nicht die Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist.
Wendet der Verkäufer Mit- oder Eigenverschulden ein, so müßte er das beweisen, wollte er im Streitfall zum Erfolg kommen.
Verhaltensanregung für den Fall, daß der Käufer die Schmängelgewährleistung geltend machen will: Ersatz verlangen. Nach dem Verstreichen einer angemessenen Zeit - wie sie beispielsweise für die Bestellung eines Ersatzbogens erforderlich ist - Fristsetzung. Nach Verstreichen der Frist Rücktritt vom Vertrage nach §§ 437, 440, 323 BGB erkären. Kaufpreis zurückfordern, anderen Bogen kaufen.
Garantie:
Grundlage: Freiwilliges Versprechen meist des Herstellers bei neu hergestellten Sachen, das - so das rechtliche Konstrukt - durch den Verkäufer als Vertreter des Herstellers dem Käufer vermittelt wird. Der Käufer hat nach dem Kauf einen Vertrag mit dem Verkäufer und einen Garantievertrag mit dem Hersteller.
Inhalt: Unterschiedlich, je nach Inhalt des Garantieversprechens. Häufig wird Ersatz schadhafter Sache oder kostenfreie Instandsetzung versprochen.
Letztlich bestehen bei Kauf mit Garantieversprechen die gesetzlichen Gewährleistung und das Garantieversprechen parallel, wobei sich ersteres System gegen den Verkäufer, letzteres gegen den Hersteller richtet.
Verhaltensanregung: Im Fall eines Bogens, also einer Sache mit überschaubarem Preis, würde ich mich weniger für die Garantie, als vielmehr für die gesetzliche Gewährleistung entscheiden und den Verkäufer in die Pflicht nehmen. Es kann nämlich nicht in meinem Interesse sein, monatelang auf die "Entscheidung" des Herstellers zu warten.
Häufig ist im Einzelhandel die Angewohnheit zu beobachten, den Käufer im Glauben zu lassen, als müsse ein mängelbehafteter Gegenstand erst "eingeschickt" und zum Gegenstand mehr oder weniger ausgiebiger Erkundigungen beim Hersteller gemacht werden. Der Verkäufer tritt vornehm zur Seite und tut so, als ginge ihn die Sache nichts an. Darauf muß niemand sich einlassen.
Zuletzt geändert von RubenAryala am 10.08.2009, 17:08, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Garantiegewährung Martin X200
sehr schön ruben,
aber laut gesetz hat der käufer einer neuen sache 24 monate sachmängelhaftung mit einer beweislastumkehr nach 6 monaten.
bei einer gebrauchten sache sind es auch wie oben erwähnt 24 monate, die aber auf 12 monate reduziert werden können, allerdings auch wieder mit der beweislastumkehr nach 6 monaten.
ein sachmangel ist ein nichtvorhandensein einer beim kauf zugesicherten eigenschaft.
ich geb mal ein beispiel aus meiner branche:
du kaufst ein altes auto, ein golf 2 zum beispiel, zum auschlachten und findeest einen irgendwoh bei einem händler. der will dir aber keine garantie geben und schreibt alle mängel, die das auto hat in den kaufvertrag. also z.b. rost am kotflügel rechts und links, sowie an allen türen, der motor springt nicht an und klappert beim startversuch, und so weiter.
jetzt schleppst du das ding nach hause und unternimmst einen startversuch wobei nun der motor wunderbar anspringt und wie ein uhrwerk läuft.
nun kannst du die karre dem händler wieder vor die tür stellen und auf einhaltung des kaufvertrages pochen, wobei da drínn stand, dass der motor nicht läuft
. der händler muss also den motor zum nichtlaufen bringen.
ist ein blödes beispiel, aber manchem hilft es die sachmängelhaftung zu verstehen.
innerhalb der ersten 6 monaten muss der händler dir beweisen, dass der sachmangel beim kauf nicht vorgelegen hat, nach den 6 monaten musst du dem händler beseisen, dass der sachmangel beim kauf schon vorhanden war. und die beweislage wird schwierig, egal wann von wem.
und die sachmängelhaftung gilt nur zwischen dir und dem händler, bei dem du dein bogen gekauft hast. der hersteller hat nix damit zu tun. wenn´s ein garantieversprechen seitens des herstellers ist, dann gibt´s entsprechende garantiebedingungen.
ansonsten für eine richtige rechtsberatung, die hier keiner machen kann und darf, ist der gang zum rechtsanwalt zu raten. da wirst du gehofen (oder auch nicht).
gruss
thorsten
aber laut gesetz hat der käufer einer neuen sache 24 monate sachmängelhaftung mit einer beweislastumkehr nach 6 monaten.
bei einer gebrauchten sache sind es auch wie oben erwähnt 24 monate, die aber auf 12 monate reduziert werden können, allerdings auch wieder mit der beweislastumkehr nach 6 monaten.
ein sachmangel ist ein nichtvorhandensein einer beim kauf zugesicherten eigenschaft.
ich geb mal ein beispiel aus meiner branche:
du kaufst ein altes auto, ein golf 2 zum beispiel, zum auschlachten und findeest einen irgendwoh bei einem händler. der will dir aber keine garantie geben und schreibt alle mängel, die das auto hat in den kaufvertrag. also z.b. rost am kotflügel rechts und links, sowie an allen türen, der motor springt nicht an und klappert beim startversuch, und so weiter.
jetzt schleppst du das ding nach hause und unternimmst einen startversuch wobei nun der motor wunderbar anspringt und wie ein uhrwerk läuft.
nun kannst du die karre dem händler wieder vor die tür stellen und auf einhaltung des kaufvertrages pochen, wobei da drínn stand, dass der motor nicht läuft

ist ein blödes beispiel, aber manchem hilft es die sachmängelhaftung zu verstehen.
innerhalb der ersten 6 monaten muss der händler dir beweisen, dass der sachmangel beim kauf nicht vorgelegen hat, nach den 6 monaten musst du dem händler beseisen, dass der sachmangel beim kauf schon vorhanden war. und die beweislage wird schwierig, egal wann von wem.
und die sachmängelhaftung gilt nur zwischen dir und dem händler, bei dem du dein bogen gekauft hast. der hersteller hat nix damit zu tun. wenn´s ein garantieversprechen seitens des herstellers ist, dann gibt´s entsprechende garantiebedingungen.
ansonsten für eine richtige rechtsberatung, die hier keiner machen kann und darf, ist der gang zum rechtsanwalt zu raten. da wirst du gehofen (oder auch nicht).
gruss
thorsten
Gruss
Thorsten
Rechtschreibfehler sind gewollt und auch als solche anzusehen.
Wer wenig zuviel hat hat meist viel zuwenig - altes chinesisches Sprichwort
Thorsten
Rechtschreibfehler sind gewollt und auch als solche anzusehen.
Wer wenig zuviel hat hat meist viel zuwenig - altes chinesisches Sprichwort
- Hunnenbogen
- Sr. Member
- Beiträge: 380
- Registriert: 02.02.2005, 18:18
Re: Garantiegewährung Martin X200
Die Info hatte ich auch schon, aber das Beispiel mit dem "Motor nicht zum laufen bringen" ist wirklich schön ;-)
Mich hätte nur interessiert, wie es bei Waren ist, die bei "unsachgemäßem Handling" kaputt gehen würden. Wie gesagt, ich hatte Angst, dass die einfach sagen, dass das ja ein Leerschuss gewesen sein soll und dann aus dem Schneider gewesen wären.
Aber zum Glück für meinen Gumbl ist nun alles doch gut ausgegangen. Der Verkäufer hat ihm einen gleichwertigen Ersatzbogen (Martin Hunter) gegeben, und alle sind glücklich. Die Welt ist doch nicht immer schlecht.
Gell, Anuk? Dem Glück die Tür aufmachen... 
Adios!
Mich hätte nur interessiert, wie es bei Waren ist, die bei "unsachgemäßem Handling" kaputt gehen würden. Wie gesagt, ich hatte Angst, dass die einfach sagen, dass das ja ein Leerschuss gewesen sein soll und dann aus dem Schneider gewesen wären.
Aber zum Glück für meinen Gumbl ist nun alles doch gut ausgegangen. Der Verkäufer hat ihm einen gleichwertigen Ersatzbogen (Martin Hunter) gegeben, und alle sind glücklich. Die Welt ist doch nicht immer schlecht.


Adios!
Real bows are made of wood.
Re: Garantiegewährung Martin X200
Genau, Hunnenbogen, wenn ich das Glück wäre, würd ich auch nicht gern dauernd eins in die Fresse kriegen wollen 
Jedenfalls prima für deinen Kumpel, dass er jetzt wieder einen Bogen hat! Alle ins Kill

Jedenfalls prima für deinen Kumpel, dass er jetzt wieder einen Bogen hat! Alle ins Kill
Und mein geflügelt Werkzeug ist mein Wort (F.S.)
Haben Sie die Lösung oder sind Sie selbst Teil des Problems?
Haben Sie die Lösung oder sind Sie selbst Teil des Problems?
-
- Sr. Member
- Beiträge: 280
- Registriert: 08.10.2008, 23:30
Re: Garantiegewährung Martin X200
@Paradoxon: Ich verstehe das "aber" nicht. Das, was Du schreibst, ist zwar korrekt, widerspricht aber nicht dem, was ich schreibe. Die Beweislastumkehr - also die Regelung in § 476 BGB, derzufolge vermutet wird, daß die Sache bereits bei Übergabe an den Käufer den Mangel in sich trug, wenn er sich denn binnen sechs Monaten zeigt - hatte ich nicht erwähnt, weil sie im vorliegenden Fall keine Rolle spielt. Schließlich will ich kein Lehrbuch schreiben, sondern in möglichst gedrängter Form das, was für den beschriebenen Fall vielleicht von Belang sein kann.
Nebenbei: Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gab es im BGB vor der Schuldrechtsreform, die, wenn ich mich recht entsinne 2002 in Kraft getreten ist. Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften stellte eine gesetzlich besonders hervorgehobene Form des Mangels dar und löste eine verschärfte Haftung - nämlich Schadensersatzansprüche über die eigentliche Gewährleistung hinaus - aus. Diese Form des Mangels findet sich in der seit 2002 geltenden gesetzlichen Definition des Mangels bestenfalls in dem Begrif "vereinbarte Beschaffenheit" wieder, der den § 434 I BGB in der aktuellen Fassung einleitet. Löst aber keine verschärfte Haftung aus, die Systematik ist seit 2002 grundlegend und meines Erachtens besser aufgestrippt worden. Aber egal, ich wollte damit nur zeigen, wie gebildet ich bin, das gebe ich besser gleich zu.
Die Behauptung, die Sache sei unsachgemäß behandelt, also mängelfrei gewesen und gewissermaßen vom Käufer beschädigt, stellt einen Einwand dar, den der Verkäufer zu beweisen hätte. Im Zivilrozeß muß (von Ausnahmen abgesehen) derjenige eine Behauptung beweisen, die eine für ihn günstige Rechtsfolge bringen kann. Also muß der Käufer das Vorliegen eines Mangels beweisen, der Verkäufer das Eigenverschulden des Käufers.
Wenn man das Beispiel nimmt, stellt man fest: Da ist ein Bogen gebrochen und damit fehlerhaft. Man kann sich auf den Standpunkt stellen, daß er - wäre er nicht im Keim bereits fehlerhaft gewesen - nicht gebrochen wäre. Der Bruch läßt also auf Mangelhaftigkeit von Anfang an schließen. Folgt das mit einer solchen Sache befaßtes Gericht dieser Vorstellung nicht, wird es dem Käufer den Beweis abverlangen, daß der Bogen von Beginn an mängelbehaftet war. Wie beweist man das ? Bestenfalls durch Sachverständigengutachten. Also bekommt ein Sachverständiger die Brocken vorgelegt und kann - mit etwas Glück - die Ursache des Bruchs ermitteln. Ansonsten wird er sich auf die Aussage beschränken müssen, daß der Bogen, sofern sachgerecht behandelt, mit größerer Wahrscheinlichkeit mangelhaft war, weil er ansonsten nicht gebrochen wäre.
Nun kommt der Verkäufer mit seiner Behauptung, der Bogen sei leer abgeschossen worden. Wie will er den Beweis antreten ? Seine Behauptung alleine schon wäre ein Vortrag "ins Blaue hinein", denn er wird den Käufer nicht immer und überall begleitet haben, wenn jener den Bogen benutzte. Damit ist schon zweifelhaft, ob das mit einem solchen Streitfall befaßte Gericht der Behauptung des Verkäufers überhaupt Beachtung schenken würde, denn Vortrag "ins Blaue hinein" ist regelmäßig unbeachtlich, eine Beweiserhebung auf dieser Grundlage wäre ein unzulässiger "Ausforschungsbeweis". Nun gibt es eine Entscheidung des BGH, in der dem Käufer der Beweis abverlangt wird, er habe die Sache richtig behandelt. Die "Sache", um die es geht, ist in jenem Fall aber ein Tier gewesen. Ob das also allgemein so im Gewährleistungsrecht angewandt werden kann, ist aber zu bezweifeln, müßte man sich anschauen.
Wenn man die Untiefen und vor allem potentiellen Kosten eines solchen Rechtsstreits betrachtet (Anwälte und Gericht bei Streitwert 250 Euro etwa zusammen 400 Euronen, Sachverständiger vielleicht 800 bis 1500), wird einem ganz schnell klar, daß ein Prozeß über diese Sache ein eher fragwürdiges Unterfangen wäre. Nun ist es aber gut ausgegangen und das ist vielleicht dem einfachen Umstand zuzuschreiben, daß man als Händler so viel Geld für Werbung gar nicht ausgeben kann, wie man durch bürokratische und kundenfeindliche Handhabung wieder verbrennt. Ein unzufriedener Kunde wird den Laden sicher nicht empfehlen.
Insofern ist alles gut geworden.
Nebenbei: Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gab es im BGB vor der Schuldrechtsreform, die, wenn ich mich recht entsinne 2002 in Kraft getreten ist. Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften stellte eine gesetzlich besonders hervorgehobene Form des Mangels dar und löste eine verschärfte Haftung - nämlich Schadensersatzansprüche über die eigentliche Gewährleistung hinaus - aus. Diese Form des Mangels findet sich in der seit 2002 geltenden gesetzlichen Definition des Mangels bestenfalls in dem Begrif "vereinbarte Beschaffenheit" wieder, der den § 434 I BGB in der aktuellen Fassung einleitet. Löst aber keine verschärfte Haftung aus, die Systematik ist seit 2002 grundlegend und meines Erachtens besser aufgestrippt worden. Aber egal, ich wollte damit nur zeigen, wie gebildet ich bin, das gebe ich besser gleich zu.
Die Behauptung, die Sache sei unsachgemäß behandelt, also mängelfrei gewesen und gewissermaßen vom Käufer beschädigt, stellt einen Einwand dar, den der Verkäufer zu beweisen hätte. Im Zivilrozeß muß (von Ausnahmen abgesehen) derjenige eine Behauptung beweisen, die eine für ihn günstige Rechtsfolge bringen kann. Also muß der Käufer das Vorliegen eines Mangels beweisen, der Verkäufer das Eigenverschulden des Käufers.
Wenn man das Beispiel nimmt, stellt man fest: Da ist ein Bogen gebrochen und damit fehlerhaft. Man kann sich auf den Standpunkt stellen, daß er - wäre er nicht im Keim bereits fehlerhaft gewesen - nicht gebrochen wäre. Der Bruch läßt also auf Mangelhaftigkeit von Anfang an schließen. Folgt das mit einer solchen Sache befaßtes Gericht dieser Vorstellung nicht, wird es dem Käufer den Beweis abverlangen, daß der Bogen von Beginn an mängelbehaftet war. Wie beweist man das ? Bestenfalls durch Sachverständigengutachten. Also bekommt ein Sachverständiger die Brocken vorgelegt und kann - mit etwas Glück - die Ursache des Bruchs ermitteln. Ansonsten wird er sich auf die Aussage beschränken müssen, daß der Bogen, sofern sachgerecht behandelt, mit größerer Wahrscheinlichkeit mangelhaft war, weil er ansonsten nicht gebrochen wäre.
Nun kommt der Verkäufer mit seiner Behauptung, der Bogen sei leer abgeschossen worden. Wie will er den Beweis antreten ? Seine Behauptung alleine schon wäre ein Vortrag "ins Blaue hinein", denn er wird den Käufer nicht immer und überall begleitet haben, wenn jener den Bogen benutzte. Damit ist schon zweifelhaft, ob das mit einem solchen Streitfall befaßte Gericht der Behauptung des Verkäufers überhaupt Beachtung schenken würde, denn Vortrag "ins Blaue hinein" ist regelmäßig unbeachtlich, eine Beweiserhebung auf dieser Grundlage wäre ein unzulässiger "Ausforschungsbeweis". Nun gibt es eine Entscheidung des BGH, in der dem Käufer der Beweis abverlangt wird, er habe die Sache richtig behandelt. Die "Sache", um die es geht, ist in jenem Fall aber ein Tier gewesen. Ob das also allgemein so im Gewährleistungsrecht angewandt werden kann, ist aber zu bezweifeln, müßte man sich anschauen.
Wenn man die Untiefen und vor allem potentiellen Kosten eines solchen Rechtsstreits betrachtet (Anwälte und Gericht bei Streitwert 250 Euro etwa zusammen 400 Euronen, Sachverständiger vielleicht 800 bis 1500), wird einem ganz schnell klar, daß ein Prozeß über diese Sache ein eher fragwürdiges Unterfangen wäre. Nun ist es aber gut ausgegangen und das ist vielleicht dem einfachen Umstand zuzuschreiben, daß man als Händler so viel Geld für Werbung gar nicht ausgeben kann, wie man durch bürokratische und kundenfeindliche Handhabung wieder verbrennt. Ein unzufriedener Kunde wird den Laden sicher nicht empfehlen.
Insofern ist alles gut geworden.
Zuletzt geändert von RubenAryala am 11.08.2009, 19:41, insgesamt 1-mal geändert.